Aufnahme und Eingewöhnung
Die evangelische Kindertagesstätte steht gemäß § 12 KiTaG jedem Kind offen.
Für Aufnahmeanträge, die nicht sofort berücksichtigt werden können, wird eine Warteliste erstellt.
Die Aufnahme des Kindes erfolgt auf Antrag der Erziehungsberechtigten, in der Regel zu Beginn des Betreuungsjahres. Das Betreuungsjahr beginnt jeweils am 1. August und endet am 31. Juli des folgenden Jahres. Während des laufenden Betreuungsjahres können Kinder nur aufgenommen werden, wenn Plätze zur Verfügung stehen.
Die Aufnahme von Kindern ist durch die Zahl der verfügbaren Plätze begrenzt. Übersteigt die Zahl der Aufnahmeanträge die der verfügbaren Plätze, entscheidet der Träger über die Vergabe der Plätze.
Bei der Festlegung des allgemeinen Aufnahmeverfahrens wirkt der Beirat mit.
Im Bundesland Schleswig-Holstein besteht ein Rechtsanspruch auf eine vierstündige Betreuung in einer Kindertagesstätte für drei- bis sechsjährige Kinder. Es besteht überdies ein Rechtsanspruch auf eine Betreuung von Kindern unter drei Jahren.
Ein Rechtsanspruch auf einen Platz in der Kindertagesstätte in Härtefällen besteht nicht.
Im Rahmen der Möglichkeiten der Kindertagesstätte entscheidet der Beirat der Kindertagesstätte über Anträge bei Härtefällen.
Härtefallanträge sind von den Erziehungsberechtigten schriftlich bei der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Beirates einzureichen.
Ihr Kind wird bei uns behutsam und direkt zusammenarbeitend mit den Eltern auf den Besuch der Kindertagesstätte vorbereitet. Für die Eingewöhnung in den ersten Wochen nehmen wir uns ausreichend Zeit und geben Ihnen fortlaufend Rückmeldung, wie es Ihrem Kind in der Kindertagesstätte ergeht.